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ch suchte auch schon lange im WWW nach einer Quelle, die mir bestätigte, das eine Behörde verpflichtet ist, einem Antragssteller eine Empfangsbestätigung auszustellen,wenn Dieser einen Antrag, Widerspruch, Willenserklärung, Änderungsmitteilung oder geforderte bzw. für die Bearbeitung derselben erforderliche Unterlagen abgibt?
Die Behörde verweigert manchmal oder auch oft diese Bestätigung der Abgabe zum Nachteil Ihrer “KUNDEN”!
Hier in diesem Artikel bei “gegen-hartz.de” fand ich nun die Antwort:
…Rechtsgrundlage für die Pflicht, eine Empfangsbestätigung ausstellen, ist § 71b Abs. 3 S. 1 VwVfG: Soll durch die Anzeige, den Antrag oder die Abgabe einer Willenserklärung eine Frist in Lauf gesetzt werden, innerhalb deren die zuständige Behörde tätig werden muss, stellt die zuständige Behörde eine Empfangsbestätigung aus… (Quelle: hier)
Verwaltungsverfahrensgesetz, kurz VwVfG ist also die Grundlage, darauf werde ich ab sofort bestehen!
Aus § 71b Abs. 3 S. 1 VwVfG i.V.m. § 71a Abs. 2 VwVfG und § 88 SGG ergibt sich also die Pflicht der o.g. öffentlichen Einrichtungen, dem ALG II-Empfänger eine Empfangsbestätigung auszustellen, wenn dieser einen Antrag, Widerspruch, Willenserklärung, Änderungsmitteilung oder zu deren Bearbeitung erforderliche Unterlagen abgibt. (Quelle: hier)
Das Vertrauen der Unschuldigen ist die grösste Waffe des Lügners!"








