Mit der Entscheidung vom 09.02.2010 kippte das Bundesverfassungsgericht auch den § 31 SGBII – oder nicht!
Ganz klar daraus abzuleiten, denn wer das Existenzminimum anzweifelt, kann nicht dulden, das man vom unzureichendem Minimum noch weiter runtersanktioniert!
ob die Rechtsprechung die Karlsruher Entscheidung nun auch tatsächlich ernst nimmt, wird die mündliche Verhandlung über eine Verwaltungs-Sanktion am 18. Februar beim Bundessozialgericht in Kassel sein. (B 14 AS 53/08 R) -
Quelle: Sozialticker








