Ein Trauerspiel für die Statistik - Ein AKT der Willkür !

Ort

  • :Arbeitsagentur Bitterfeld
 

Teilnehmer

 
  • Frau F (Sachbearbeiter)
  • Herr H (Ich)
  • Frau T (Vorgesetzte Frau F)
  • Frau J (am Telefon)
  • Meine Frau (Zeugin)

 

 

Inhalt:

Handlung beginnt, ich höre meinen Namen rufen auf dem langen Flur, nicht aus dem Zimmer, das auf der Einladung stand, na ja egal,. Wir erblickten eine Frau aus einem anderen Zimmer, die sollte es dann wohl sein.

Ich sagte artig „guten Morgen“ und stellte meine Frau als Begleitung vor. So richtig mit Elan kam mir die Frau nicht vor. Da Sie sich nicht vorstellte, fragte ich nach dem Namen. Ich bin Frau F, sagte sie. Sie stand ja auch auf der Einladung.

Nach kurzem üblichen Blick auf den PC-Bildschirm begann folgender Dialog:

Frau F:

Ich

Ich laut und deutlich –„das haben Sie aber schön vorgelesen. Aber ich mache diese Maßnahme nicht, da nicht sinnvoll und nicht erforderlich, weil schon mehrfach solche Übungen stattgefunden haben. Im übrigen möchte ich gern wissen, nach welchen Kriterien ich dazu ausgewählt wurde, denn ich bin nicht „Alle“ im übrigen, Wo soll das denn sein?

Frau F:

Ich:

Frau F:

Ich.

Frau F:

Ich

Frau F

Ich

Frau F

Frau T kommt ins Zimmer rein! Stellt sich vor als leitende Mitarbeiterin.

Schaut auch zuerst in den PC, stellt fest „Sie sind aber auch wirklich nicht leicht zu vermitteln“

Frau T

Ich:

Frau T

Ich

Frau T

Ich

Frau T

Ich

Frau T

Ich

Der ganze Vorgang ist aus dem Gedächtnis geschrieben. Ich erkläre hier eindeutig, daß er sich so zugetragen hat.

Meine Bilanz daraus.

Ziel der Veranstaltung ist eindeutig erkennbar für mich:

Bereinigung der Arbeitslosenstatistik

Eine Beendigung des Arbeitslosenstatus als Sanktion ist auf keinen Fall möglich. Dafür gibt es keine Rechtsgrundlage.

Allenfalls wäre das möglich, wenn nach Auffassung des Arbeitsamtes die Kriterien gemäß § 119 SGB III für die Erfassung als Arbeitsloser nicht mehr gegeben sind.

Dazu fehlt aber jegliche Grundlage: und widerspräche der Beweislage .

  1. Herr H hat sich am 25.4.2008 ordentlich arbeitslos gemeldet.
  2. Eine Eingliederungsmaßnahme liegt nicht vor.
  3. Ein  Gespräch mit dem Arbeitsvermittler fand diesbezüglich der Trainingsmaßnahme nicht statt.
  4. Am 29.01.2008 fand das letzte Gespräch mit dem Arbeitsvermittler statt.
  5. Letzte Eingliederungsvereinbarung endete am 29.4.2008 und wurde durch Herrn H erfüllt, indem er darin  festgelegte Eigenbemühungen nachweisen kann,

Ein Verstoß nach §119 ist also nicht gegeben. Eine Willkürliche Zuordnung in eine Maßnahme ist nicht begründbar durch die Arbeitsagentur

Ich sehe in der für mich nutzlosen Trainingsmaßnahme einen wichtigen Grund nach §144 SGBIII. Diese abzulehnen.

Durch die widerrechtliche Entscheidung entstehen Herrn H nun finanzielle Nachteile, die auf dem Rechtsweg einklagbar sind und dies auch angestrebt wird. Herr H muss sich nun rentenrechtlich selbst versorgen, um Nachteile für seinen späteren Rentenverlauf auszugleichen.

Wenn dies im Sinne der Arbeitsmarktpolitik der Regierung sein soll, dann ist das Ziel mehr als fade im Geschmack.

Ein Armutszeugnis für die Arbeitsagentur -  Ein weitere Baustein in der Verschwendung von Steuermitteln.

 

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Datum: 08.09.10
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